AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen   Abbildung Drucker

 

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit RosPro,
Inhaber Udo Rosen, In Borschemich 3, 41812 Erkelenz
Abweichende AGBs der internationalen Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 

I.   Geltungsbereich
  1. Für alle eingehenden Aufträge sind ausschließlich diese Bedingungen maßgebend, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Aufgrund von formularmäßigen Einkaufsbedingungen erteilte Aufträge gelten auch dann, wenn wir diese nicht ausdrücklich ablehnen, stets als zu unseren Verkaufsbedingungen zustande gekommen, es sei denn, dass der Käufer sofort widerspricht. Unsere Angebote sind unverbindlich.
  2. Sind unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Die Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
  3. Auf Nichtkaufleute findet die vorstehende Nummer 2 keine Anwendung.
  4. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bestimmungen sollen zwischen Lieferer und Besteller schriftlich vereinbart werden.
II.   Preise
  1. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
  3. Soweit nach Liefermenge gestaffelte Preise bestehen, wird unabhängig vom ursprünglich genannten Staffelpreis derjenige Preis in Rechnung gestellt, welcher der gelieferten Menge entspricht.
  4. Wenn sich nach Vertragsschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über die Anpassung der Preise zu verständigen.
  5. Auf Nichtkaufleute findet die vorstehende Nummer 4 keine Anwendung.
III.   Anwendungstechnische Beratung
  1. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
IV.   Lieferung
  1. Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager.
  2. Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Im übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.
  3. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
  4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
V.   Zahlung
  1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 8 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu bezahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem uns angegebenen Konto verfügen können. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller unbenommen.
  3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
  5. Auf Nichtkaufleute findet die vorstehende Nummer 4 keine Anwendung.
  6. Die Nichtbezahlung fähiger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluß schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
VI.   Verpackung
  1. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an den Lieferer zurückgelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  2. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, statt dessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.
VII.   Gewährleistung und Haftung
  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  2. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Zusatzstoffe oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern bzw. die Ware umtauschen. Ist ein Umtausch der Ware nicht möglich oder die Ersatzlieferung mangelhaft, hat der Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung.
  5. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des AGB-Gesetzes, gilt folgendes:
Die Rüge wegen versteckter Mängel muss innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine längere als die gesetzliche Gewährleistungsfrist vereinbart ist.
Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder verarbeiteter Ware kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlägen der Ersatzlieferungen ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
  6. a) Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf Verletzung unserer Vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Dies gilt nicht für Schäden durch fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und für Schadenersatzansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
b) Unsere Haftung für mittelbare Schäden, die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und für uns nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen.
c) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  7. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.
  8. Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzstoffe oder sonstige Komponenten, die nicht von uns bezogen wurden, dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet, besteht Gewährleistung nur, wenn diese Komponenten mangelfrei und geeignet waren.
VIII.   Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Besteller Kaufmann, gilt folgendes: Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmässige Haftung - wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens - fortbesteht.
  2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt .
  3. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
  4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretungen an.
  5. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  6. Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwehren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung an.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v. H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
  9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.
IX.   Datenschutz
  1. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung, oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
X.   Gerichtsstand und Erfüllung
  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
  2. Gerichtsstand ist Erkelenz, dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel oder Scheckprozess.
  3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Nichtkaufleute im Sinne des AGB-Gesetzes und für Minderkaufleute.
  4. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Obereinkommens der Vereinten Nationen vom 11 April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht" ) ist ausgeschlossen.

Verpackungsbedingungen

 

I. Geltungsbereich
  Die von uns leihweise zur Verfügung gestellten Packmittel (MW-Gebinde) bleiben unser Eigentum. Nach Ankunft sind sie möglichst bald zu entleeren und entweder unseren Fahrzeugen mitzugeben oder k o s t e n f r e i in gebrauchsfähigem Zustand an uns zurückzusenden, wobei die bahnamtlichen Vorschriften für die Rücksendung von Leergut zu beachten sind. Die Bahn-Rücksendungen für Leihgebinde bitten wir uns jeweils anzuzeigen.
II. Sind die MW-Gebinde zwölf Wochen nach Auslieferung noch nicht wieder bei uns eingetroffen, so gelten sie von der 13. Woche ihrer Abwesenheit von unserem Werk an als vermietet und wir berechnen in jedem Fall folgende Mietsätze:
  1. eine Gebühr von EURO  1,- je angefangene 100 kg Fassungsraum eines Fasses oder einer Trommel für jeden vollen angefangenen Monat
  2. für Kannen und sonstige Kleinverpackungen eine Gebühr von  EURO -,50 je Stück und Monat
  Wir behalten uns vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
III. Unsere MW-Gebinde dürfen keinesfalls zur Aufnahme anderer Produkte, als Lagerbehälter, zur Aufbewahrung und Rücksendung verschmutzter Lösemittel oder zu sonstigen bestimmungswidrigen Zwecken benutzt werden. Die uns durch Nichtbeachtung dieses Hinweises entstehenden Reinigungsgebühren berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
IV. Alle Schäden und Verluste, die an unseren Packmitteln während der Dauer ihrer Abwesenheit von unserem Werk entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, gleichgültig, ob ihn hierfür ein Verschulden trifft oder nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden durch Verschmutzung und für Verluste, die auf höhere Gewalt, Beschlagnahme oder dergleichen zurückzuführen sind. Wir berechnen jeweils die Preise, die wir bei Neuanschaffung entsprechender neuer Behälter anlegen müssen.

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